UN-Konvention über die Rechte des Kindes

Präambel

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens – in der Erwägung, dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,

eingedenk dessen, dass die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die Grundrechte und an Würde und Wert des Menschen bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern,

in der Erkenntnis, dass die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in den Internationalen Menschenrechtspakten verkündet haben und übereingekommen sind, dass jeder Mensch Anspruch hat auf alle darin verkündeten Rechte und Freiheiten ohne Unterscheidung, etwa nach der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, dem Vermögen, der Geburt oder dem sonstigen Status,

unter Hinweis darauf, dass die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet haben, dass Kinder Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung haben,

überzeugt, dass der Familie als Grundeinheit der Gesellschaft und natürlicher Umgebung für das Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder, der erforderliche Schutz und Beistand gewährleistet werden sollte, damit sie ihre Aufgaben innerhalb der Gemeinschaft voll erfüllen kann,

in der Erkenntnis, dass das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen sollte,

in der Erwägung, dass das Kind umfassend auf ein individuelles Leben in der Gesellschaft vorbereitet und im Geist der in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Ideale und insbesondere im Geist des Friedens, der Würde, der Toleranz, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität erzogen werden sollte, eingedenk dessen, dass die Notwendigkeit, dem Kind besonderen Schutz zu gewähren, in der Genfer Erklärung von 1924 über die Rechte des Kindes und in der von der Generalversammlung am 20. November 1959 angenommenen Erklärung der Rechte des Kindes ausgesprochen und in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (insbesondere in den Artikeln 23 und 24), im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (insbesondere in Artikel 10) sowie in den Satzungen und den in Betracht kommenden Dokumenten der Sonderorganisationen und anderen internationalen Organisationen, die sich mit dem Wohl des Kindes befassen, anerkannt worden ist,

eingedenk dessen, dass, wie in der Erklärung der Rechte des Kindes ausgeführt ist, „das Kind wegen seiner mangelnden körperlichen und geistigen Reife besonderen Schutzes und besonderer Fürsorge, insbesondere eines angemessenen rechtlichen Schutzes vor und nach der Geburt, bedarf“,

unter Hinweis auf die Bestimmungen der Erklärung über die sozialen und rechtlichen Grundsätze für den Schutz und das Wohl von Kindern unter besonderer Berücksichtigung der Aufnahme in eine Pflegefamilie und der Adoption auf nationaler und internationaler Ebene, der Regeln der Vereinten Nationen über die Mindestnormen für die Jugendgerichtsbarkeit (Beijing-Regeln) und der Erklärung über den Schutz von Frauen und Kindern im Ausnahmezustand und bei bewaffneten Konflikten,

in der Erkenntnis, dass es in allen Ländern der Welt Kinder gibt, die in außerordentlich schwierigen Verhältnissen leben, und dass diese Kinder der besonderen Berücksichtigung bedürfen,

unter gebührender Beachtung der Bedeutung der Traditionen und kulturellen Werte jedes Volkes für den Schutz und die harmonische Entwicklung des Kindes,

in Anerkennung der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für die Verbesserung der Lebensbedingungen der Kinder in allen Ländern, insbesondere Entwicklungsländern –

haben folgendes vereinbart:

Teil I

Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.

Artikel 2
1. Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.
2. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerung oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner
Familienangehörigen geschützt wird.

Artikel 3
1. Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten  Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
2. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.
3. Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.

Artikel 4
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte. Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte treffen die Vertragsstaaten derartige Maßnahmen unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.

Artikel 5
Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit
nach Ortsgebrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des
Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden
Weise angemessen zu leiten und zu führen.

Artikel 6
1. Die Vertragsstaaten erkennen an, dass jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat.
2. Die Vertragsstaaten gewährleisten in größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung
des Kindes.

Artikel 7
1. Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf
einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben und soweit möglich
das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.
2. Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser Rechte im Einklang mit ihrem
innerstaatlichen Recht und mit ihren Verpflichtungen aufgrund der einschlägigen internationalen
Übereinkünfte in diesem Bereich sicher, insbesondere für den Fall, dass das Kind sonst staatenlos
wäre.

Artikel 8
1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu achten, seine Identität,
einschließlich seiner Staatsangehörigkeit, seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten
Familienbeziehungen, ohne rechtswidrige Eingriffe zu behalten.
2. Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle Bestandteile seiner Identität genommen, so
gewähren die Vertragsstaaten ihm angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine
Identität so schnell wie möglich wiederherzustellen.

Artikel 9
1. Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen
getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren
Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese
Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall
notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern mißhandelt oder vernachlässigt wird
oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu
treffen ist.
2. In Verfahren nach Absatz 1 ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen
und ihre Meinung zu äußern.
3. Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen
getrennt ist, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden
Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.
4. Ist die Trennung Folge einer von einem Vertragsstaat eingeleiteten Maßnahme, wie etwa einer
Freiheitsentziehung, Freiheitsstrafe, Landesverweisung oder Abschiebung oder des Todes eines
oder beider Elternteile oder des Kindes (auch eines Todes, der aus irgendeinem Grund eintritt,
während der Betreffende sich in staatlichem Gewahrsam befindet), so erteilt der Vertragsstaat auf
Antrag den Eltern, dem Kind oder gegebenenfalls einem anderen Familienangehörigen die
wesentlichen Auskünfte über den Verbleib des oder der abwesenden Familienangehörigen, sofern
dies nicht dem Wohl des Kindes abträglich wäre. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass
allein die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für den oder die Betroffenen
hat.

Artikel 10

1. Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz 1 werden von einem
Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen
Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend,
human und beschleunigt bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass die Stellung
eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren
Familienangehörige hat.
2. Ein Kind, dessen Eltern ihren Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, hat das Recht,
regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu
pflegen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen. Zu diesem Zweck achten die
Vertragsstaaten entsprechend ihrer Verpflichtung nach Artikel 9 Absatz 1 das Recht des Kindes
und seiner Eltern, aus jedem Land einschließlich ihres eigenen auszureisen und in ihr eigenes
Land einzureisen. Das Recht auf Ausreise aus einem Land unterliegt nur den gesetzlich
vorgesehenen Beschränkungen, die zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen
Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und
Freiheiten anderer notwendig und mit den anderen in diesem Übereinkommen anerkannten
Rechten vereinbar sind.

Artikel 11
1. Die Vertragsstaaten treffen Maßnahmen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins
Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen.
2. Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den Abschluß zwei- oder mehrseitiger
Übereinkünfte oder den Beitritt zu bestehenden Übereinkünften.

Artikel 12
1. Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das
Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und
berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner
Reife.
2. Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind
berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen
Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften
gehört zu werden.

Artikel 13
1. Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein,
ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder
Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mitte sich zu beschaffen, zu empfangen
und weiterzugeben.
2. Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen
unterworfen werden, die erforderlich sind
a) für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder
b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der
Volksgesundheit oder der öffentlichen Sicherheit.

Artikel 14
1. Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit.  2. Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des
Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden
Weise zu leiten.
3. Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich
vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,
Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich
sind.

Artikel 15
1. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, sich frei mit anderen
zusammenzuschließen und sich friedlich zu versammeln.
2. Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen
Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der
nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), zum Schutz
der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig sind.

Artikel 16
1. Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine
Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und
seines Rufes ausgesetzt werden.
2. Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Artikel 17
Die Vetragsstaaten erkennen die wichtige Rolle der Massenmedien an und stellen sicher, dass das
Kind Zugang hat zu Informationen und Material aus einer Vielfalt nationaler und internationaler
Quellen, insbesondere derjenigen, welche die Förderung seines sozialen, seelischen und sittlichen
Wohlergehens sowie seiner körperlichen und geistigen Gesundheit zum Ziel haben. Zu diesem Zweck
werden die Vertragsstaaten
a) die Massenmedien ermutigen, Informationen und Material zu verbreiten, die für das Kind von
sozialem und kulturellem Nutzen sind und dem Geist des Artikels 29 entsprechen;
b) die internationale Zusammenarbeit bei der Herstellung, beim Austausch und bei der
Verbreitung dieser Informationen und dieses Materials aus einer Vielfalt nationaler und
internationaler kultureller Quellen fördern;
c) die Herstellung und Verbreitung von Kinderbüchern fördern;
d) die Massenmedien ermutigen, den sprachlichen Bedürfnissen eines Kindes, das einer
Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, besonders Rechnung zu tragen;
e) die Erarbeitung geeigneter Richtlinien zum Schutz des Kindes vor Informationen und Material,
die sein Wohlergehen beeinträchtigen, fördern, wobei die Artikel 13 und 18 zu berücksichtigen
sind.

Artikel 18
1. Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes
sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes
verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern
oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr
Grundanliegen. 2. Zur Gewährleistung und Förderung der in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte
unterstützen die Vertragsstaaten die Eltern und den Vormund in angemessener Weise bei der
Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, und sorgen für den Ausbau von Institutionen,
Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern.
3. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Kinder
berufstätiger Eltern das Recht haben, die für sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste
und -einrichtungen zu nutzen.

Artikel 19
1. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und
Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung,
Schadenszufügung oder Mißhandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter
Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Mißbrauchs zu schützen, solange es
sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen
Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.
2. Diese Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung
von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche
Unterstützung gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Maßnahmen zur
Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den
in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das
Einschreiten der Gerichte.

Artikel 20
1. Ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird
oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, hat
Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates.
2. Die Vertragsstaaten stellen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts andere Formen der
Betreuung eines solchen Kindes sicher.
3. Als andere Form der Betreuung kommt unter anderem die Aufnahme in eine Pflegefamilie, die
Kafala nach islamischem Recht, die Adoption oder, falls erforderlich, die Unterbringung in einer
geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung in Betracht. Bei der Wahl zwischen diesen Lösungen sind
die erwünschte Kontinuität in der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse, kulturelle
und sprachliche Herkunft des Kindes gebührend zu berücksichtigen.

Artikel 21
Die Vertragsstaaten, die das System der Adoption anerkennen oder zulassen, gewährleisten, dass
dem Wohl des Kindes bei der Adoption die höchste Bedeutung zugemessen wird; die Vertragsstaaten
a) stellen sicher, dass die Adoption eines Kindes nur durch die zuständigen Behörden bewilligt
wird, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren und auf der Grundlage
aller verläßlichen einschlägigen Informationen entscheiden, dass die Adoption angesichts des
Status des Kindes in bezug auf Eltern, Verwandte und einen Vormund zulässig ist und dass,
soweit dies erforderlich ist, die betroffenen Personen in Kenntnis der Sachlage und auf der
Grundlage einer gegebenenfalls erforderlichen Beratung der Adoption zugestimmt haben;
b) erkennen an, dass die internationale Adoption als andere Form der Betreuung angesehen
werden kann, wenn das Kind nicht in seinem Heimatland in einer Pflege- oder
Adoptionsfamilie untergebracht oder wenn es dort nicht in geeigneter Weise betreut werden
kann;
c) stellen sicher, dass das Kind im Fall einer internationalen Adoption in den Genuß der für
nationale Adoption geltenden Schutzvorschriften und Normen kommt; d) treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei internationaler Adoption für
die Beteiligten keine unstatthaften Vermögensvorteile entstehen;
e) fördern die Ziele dieses Artikels gegebenenfalls durch den Abschluß zwei- oder mehrseitiger
Übereinkünfte und bemühen sich in diesem Rahmen sicherzustellen, dass die Unterbringung
des Kindes in einem anderen Land durch die zuständigen Behörden oder Stellen durchgeführt
wird.

Artikel 22
1. Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die
Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Maßgabe der anzuwendenden Regeln und
Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird,
angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in
diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte
oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragspartner angehören,
festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer
anderen Person befindet oder nicht.
2. Zu diesem Zweck wirken die Vertragsstaaten in der ihnen angemessen erscheinenden Weise bei
allen Bemühungen mit, welche die Vereinten Nationen und andere zuständige zwischenstaatliche
oder nichtstaatliche Organisationen, die mit den Vereinten Nationen zusammenarbeiten,
unternehmen, um ein solches Kind zu schützen, um ihm zu helfen und um die Eltern oder andere
Familienangehörige ausfindig zu machen mit dem Ziel, die für eine Familienzusammenführung
notwendigen Informationen zu erlangen. Können die Eltern oder andere Familienangehörige nicht
ausfindig gemacht werden, so ist dem Kind im Einklang mit den in diesem Übereinkommen
enthaltenen Grundsätzen derselbe Schutz zu gewähren wie jedem anderen Kind, das aus
irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend aus seiner familiären Umgebung herausgelöst
ist.

Artikel 23
1. Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein geistig oder körperlich behindertes Kind ein erfülltes
und menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes
wahren, seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft
erleichtern.
2. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des behinderten Kindes auf besondere Betreuung an und
treten dafür ein und stellen sicher, dass dem behinderten Kind und den für seine Betreuung
Verantwortlichen im Rahmen der verfügbaren Mittel auf Antrag die Unterstützung zuteil wird, die
dem Zustand des Kindes sowie den Lebensumständen der Eltern oder anderer Personen, die das
Kind betreuen, angemessen ist.
3. In Anerkennung der besonderen Bedürfnisse eines behinderten Kindes ist die nach Absatz 2
gewährte Unterstützung soweit irgend möglich und unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel
der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, unentgeltlich zu leisten und so zu
gestalten, dass sichergestellt ist, dass Erziehung, Ausbildung, Gesundheitsdienste,
Rehabilitationsdienste, Vorbereitung auf das Berufsleben und Erholungsmöglichkeiten dem
behinderten Kind tatsächlich in einer Weise zugänglich sind, die der möglichst vollständigen
sozialen Integration und individuellen Entfaltung des Kindes einschließlich seiner kulturellen und
geistigen Entwicklung förderlich ist.
4. Die Vertragsstaaten fördern im Geist der internationalen Zusammenarbeit den Austausch
sachdienlicher Informationen im Bereich der Gesundheitsvorsorge und der medizinischen,
psychologischen und funktionellen Behandlung behinderter Kinder einschließlich der Verbreitung
von Informationen über Methoden der Rehabilitation, der Erziehung und der Berufsausbildung und
des Zugangs zu solchen Informationen, um es den Vertragsstaaten zu ermöglichen, in diesen
Bereichen ihre Fähigkeiten und ihr Fachwissen zu verbessern und weitere Erfahrungen zu
sammeln. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.

Artikel 24
1. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an
Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten
und zur Wiederherstellung der Gesundheit. Die Vertragsstaaten bemühen sich sicherzustellen,
dass keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten wird.
2. Die Vertragsstaaten bemühen sich, die volle Verwirklichung dieses Rechts sicherzustellen, und
treffen insbesondere geeignete Maßnahmen, um
a) die Säuglings- und Kindersterblichkeit zu verringern;
b) sicherzustellen, dass alle Kinder die notwendige ärztliche Hilfe und Gesundheitsfürsorge
erhalten, wobei besonderer Nachdruck auf den Ausbau der gesundheitlichen
Grundversorgung gelegt wird;
c) Krankheiten sowie Unter- und Fehlernährung auch im Rahmen der gesundheitlichen
Grundversorgung zu bekämpfen, unter anderem durch den Einsatz leicht zugänglicher
Technik und durch die Bereitstellung ausreichender vollwertiger Nahrungsmittel und sauberen
Trinkwassers, wobei die Gefahren und Risiken der Umweltverschmutzung zu berücksichtigen sind;
d) eine angemessene Gesundheitsfürsorge für Mütter vor und nach der Entbindung
sicherzustellen;
e) sicherzustellen, dass allen Teilen der Gesellschaft, insbesondere Eltern und Kindern,
Grundkenntnisse über die Gesundheit und Ernährung des Kindes, die Vorteile des Stillens, die
Hygiene und die Sauberhaltung der Umwelt sowie die Unfallverhütung vermittelt werden, dass
sie Zugang zu der entsprechenden Schulung haben und dass sie bei der Anwendung dieser
Grundkenntnisse Unterstützung erhalten;
f) die Gesundheitsvorsorge, die Elternberatung sowie die Aufklärung und die Dienste auf dem
Gebiet der Familienplanung auszubauen.
3. Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen um überlieferte Bräuche,
die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen.
4. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die internationale Zusammenarbeit zu unterstützen und zu
fördern, um fortschreitend die volle Verwirklichung des in diesem Artikel anerkannten Rechts zu
erreichen. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.

Artikel 25
Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein Kind, das von den zuständigen Behörden wegen einer
körperlichen oder geistigen Erkrankung zur Betreuung, zum Schutz der Gesundheit oder zur
Behandlung untergebracht worden ist, das Recht hat auf eine regelmäßige Überprüfung der dem Kind
gewährten Behandlung sowie aller anderen Umstände, die für seine Unterbringung von Belang sind.

Artikel 26
1. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf Leistungen der sozialen Sicherheit
einschließlich der Sozialversicherung an und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die volle
Verwirklichung dieses Rechts in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht sicherzustellen.
2. Die Leistungen sollen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der sonstigen Umstände des Kindes und der Unterhaltspflichtigen sowie anderer für die
Beantragung von Leistungen durch das Kind oder im Namen des Kindes maßgeblicher
Gesichtspunkte gewährt werden.

Artikel 27
1. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen,
seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard an.
2. Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für das Kind verantwortlicher Personen, im
Rahmen ihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes
notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen.
3. Die Vertragsstaaten treffen gemäß ihren innerstaatlichen Verhältnissen und im Rahmen ihrer
Mittel geeignete Maßnahmen, um den Eltern und anderen für das Kind verantwortlichen Personen
bei der Verwirklichung dieses Rechts zu helfen, und sehen bei Bedürftigkeit materielle Hilfs- und
Unterstützungsprogramme insbesondere im Hinblick auf Ernährung, Bekleidung und Wohnung
vor.
4. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber den Eltern oder anderen finanziell für das Kind
verantwortlichen Personen sowohl innerhalb des Vertragsstaates als auch im Ausland
sicherzustellen. Insbesondere fördern die Vertragsstaaten, wenn die für das Kind finanziell
verantwortliche Person in einem anderen Staat lebt als das Kind, den Beitritt zu internationalen
Übereinkünften oder den Abschluß solcher Übereinkünfte sowie andere geeignete Regelungen.

Artikel 28
1. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses
Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie
insbesondere
a) den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen;
b) die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemeinbildender und
berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich machen und geeignete
Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller
Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen;
c) allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit allen geeigneten
Mitteln ermöglichen;
d) Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und zugänglich machen;
e) Maßnahmen treffen, die den regelmäßigen Schulbesuch fördern und den Anteil derjenigen,
welche die Schule vorzeitig verlassen, verringern.
2. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Disziplin in
der Schule in einer Weise gewahrt wird, die der Menschenwürde des Kindes entspricht und im
Einklang mit diesem Übereinkommen steht.
3. Die Vertragsstaaten fördern die internationale Zusammenarbeit im Bildungswesen, insbesondere
um zur Beseitigung von Unwissenheit und Analphabetentum in der Welt beizutragen und den
Zugang zu wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und modernen Unterrichtsmethoden
zu erleichtern. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.

Artikel 29
1. Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, dass die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein
muß,
a) die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes
voll zur Entfaltung zu bringen; b) dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten und den in der Charta der
Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen zu vermitteln;
c) dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identität, seiner Sprache und seinen
kulturellen Werten, den nationalen Werten des Landes, in dem es lebt, und gegebenenfalls
des Landes, aus dem es stammt, sowie vor anderen Kulturen als der eigenen zu vermitteln;
d) das Kind auf ein verantwortungsbewußtes Leben in einer freien Gesellschaft im Geist der
Verständigung, des Friedens, der Toleranz, der Gleichberechtigung der Geschlechter und der
Freundschaft zwischen allen Völkern und ethnischen, nationalen und religiösen Gruppen sowie
zu Ureinwohnern vorzubereiten;
e) dem Kind Achtung vor der natürlichen Umwelt zu vermitteln.
2. Dieser Artikel und Artikel 28 dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie die Freiheit natürlicher
oder juristischer Personen beeinträchtigen, Bildungseinrichtungen zu gründen und zu führen,
sofern die in Absatz 1 festgelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen
vermittelte Bildung den von dem Staat gegebenenfalls festgelegten Mindestnormen entspricht.

Artikel 30
In Staaten, in denen es ethnische, religiöse oder sprachliche Minderheiten oder Ureinwohner gibt, darf
einem Kind, das einer solchen Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, nicht das Recht vorenthalten
werden, in Gemeinschaft mit anderen Angehörigen seiner Gruppe seine eigene Kultur zu pflegen, sich
zu seiner eigenen Religion zu bekennen und sie auszuüben oder seine eigene Sprache zu verwenden.

Artikel 31
1. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und
altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.
2. Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen
und künstlerischen Leben und fördern die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für
die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.

Artikel 32
1. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt
und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung
des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische,
sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte.
2. Die Vertragsstaaten treffen Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um
die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen. Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung
der einschlägigen Bestimmungen anderer internationaler Übereinkünfte werden die
Vertragsstaaten insbesondere
a) ein oder mehrere Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit festlegen;
b) eine angemessene Regelung der Arbeitszeit und der Arbeitsbedingungen vorsehen;
c) angemessene Strafen oder andere Sanktionen zur wirksamen Durchsetzung dieses Artikels
vorsehen.

Artikel 33
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen einschließlich Gesetzgebungs-, Verwaltungs-
, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um Kinder vor dem unerlaubten Gebrauch von Suchtstoffen und
psychotropen Stoffen im Sinne der diesbezüglichen internationalen Übereinkünfte zu schützen und den Einsatz von Kindern bei der unerlaubten Herstellung dieser Stoffe und beim unerlaubten Verkehr mit
diesen Stoffen zu verhindern.

Artikel 34
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen
Mißbrauchs zu schützen. Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneten
innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Kinder
a) zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet oder gezwungen werden;
b) für die Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle Praktiken ausgebeutet werden;
c) für pornographische Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet werden.

Artikel 35
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen
Maßnahmen, um die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu
irgendeinem Zweck und in irgendeiner Form zu verhindern.

Artikel 36
Die Vertragsstaaten schützen das Kind vor allen sonstigen Formen der Ausbeutung, die das Wohl des
Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigen.

Artikel 37
Die Vertragsstaaten stellen sicher,
a) dass kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird. Für Straftaten, die von Personen vor
Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begangen worden sind, darf weder die Todesstrafe
noch lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden;
b) dass keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird. Festnahme,
Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz nur
als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden;
c) dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, menschlich und mit Achtung vor der dem
Menschen innewohnenden Würde und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen
seines Alters behandelt wird. Insbesondere ist jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von
Erwachsenen zu trennen, sofern nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl des Kindes
dienlich erachtet wird; jedes Kind hat das Recht, mit seiner Familie durch Briefwechsel und
Besuche in Verbindung zu bleiben, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen;
d) dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, das Recht auf umgehenden Zugang zu einem
rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand und das Recht hat, die Rechtmäßigkeit der
Freiheitsentziehung bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen, unabhängigen und
unparteiischen Behörde anzufechten, sowie das Recht auf alsbaldige Entscheidung in einem
solchen Verfahren.

Artikel 38
1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die für sie verbindlichen Regeln des in bewaffneten
Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts, die für das Kind Bedeutung haben, zu
beachten und für deren Beachtung zu sorgen. 2. Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen,
die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten
teilnehmen.
3. Die Vertragsstaaten nehmen davon Abstand, Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, zu ihren Streitkräften einzuziehen. Werden Personen zu den Streitkräften
eingezogen, die zwar das fünfzehnte, nicht aber das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, so
bemühen sich die Vertragsstaaten, vorrangig die jeweils ältesten einzuziehen.
4. Im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem humanitären Völkerrecht, die Zivilbevölkerung in
bewaffneten Konflikten zu schützen, treffen die Vertragsstaaten alle durchführbaren Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass von einem bewaffneten Konflikt betroffene Kinder geschützt und betreut
werden.

Artikel 39
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die physische und psychische Genesung
und die soziale Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern, das Opfer irgendeiner Form von
Vernachlässigung, Ausbeutung oder Mißhandlung, der Folter oder einer anderen Form grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder aber bewaffneter Konflikte
geworden ist. Die Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung stattfinden, die der
Gesundheit, der Selbstachtung und der Würde des Kindes förderlich ist.

Artikel 40
1. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes an, das der Verletzung der Strafgesetze
verdächtigt, beschuldigt oder überführt wird, in einer Weise behandelt zu werden, die das Gefühl
des Kindes für die eigene Würde und den eigenen Wert fördert, seine Achtung vor den
Menschenrechten und Grundfreiheiten anderer stärkt und das Alter des Kindes sowie die
Notwendigkeit berücksichtigt, seine soziale Wiedereingliederung sowie die Übernahme einer
konstruktiven Rolle in der Gesellschaft durch das Kind zu fördern.
2. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten unter Berücksichtigung der einschlägigen
Bestimmungen internationaler Übereinkünfte sicher,
a) dass kein Kind wegen Handlungen oder Unterlassungen, die zur Zeit ihrer Begehung nach
innerstaatlichem Recht oder Völkerrecht nicht verboten waren, der Verletzung der
Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt wird;
b) dass jedes Kind, das einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt oder beschuldigt wird,
Anspruch auf folgende Mindestgarantien hat:
i) bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld als unschuldig zu gelten,
ii) unverzüglich und unmittelbar über die gegen das Kind erhobenen Beschuldigungen
unterrichtet zu werden, gegebenenfalls durch seine Eltern oder seinen Vormund, und
einen rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand zur Vorbereitung und
Wahrnehmung seiner Verteidigung zu erhalten;
iii) seine Sache unverzüglich durch eine zuständige Behörde oder ein zuständiges Gericht,
die unabhängig und unparteiisch sind, in einem fairen Verfahren entsprechend dem
Gesetz entscheiden zu lassen, und zwar in Anwesenheit eines rechtskundigen oder
anderen geeigneten Beistands sowie – sofern dies nicht insbesondere in Anbetracht des
Alters oder der Lage des Kindes als seinem Wohl widersprechend angesehen wird – in
Anwesenheit seiner Eltern oder seines Vormunds;
iv) nicht gezwungen zu werden, als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen,
sowie die Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen und das Erscheinen
und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter gleichen Bedingungen zu erwirken, v) wenn es einer Verletzung der Strafgesetze überführt ist, diese Entscheidung und alle als
Folge davon verhängten Maßnahmen durch eine zuständige übergeordnete Behörde oder
ein zuständiges höheres Gericht, die unabhängig und unparteiisch sind, entsprechend
dem Gesetz nachprüfen zu lassen,
vi) die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn das Kind die
Verhandlungssprache nicht versteht oder spricht,
vii) sein Privatleben in allen Verfahrensabschnitten voll geachtet zu sehen.
3. Die Vertragsstaaten bemühen sich, den Erlaß von Gesetzen sowie die Schaffung von Verfahren,
Behörden und Einrichtungen zu fördern, die besonders für Kinder, die einer Verletzung der
Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt werden, gelten oder zuständig sind;
insbesondere
a) legen sie ein Mindestalter fest, das ein Kind erreicht haben muß, um als strafmündig
angesehen zu werden,
b) treffen sie, soweit dies angemessen und wünschenswert ist, Maßnahmen, um den Fall ohne
ein gerichtliches Verfahren zu regeln, wobei jedoch die Menschenrechte und die
Rechtsgarantien uneingeschränkt beachtet werden müssen.
4. Um sicherzustellen, dass Kinder in einer Weise behandelt werden, die ihrem Wohl dienlich ist und
ihren Umständen sowie der Straftat entspricht, muß eine Vielzahl von Vorkehrungen zur
Verfügung stehen, wie Anordnungen über Betreuung, Anleitung und Aufsicht, wie Beratung,
Entlassung auf Bewährung, Aufnahme in eine Pflegefamilie, Bildungs- und
Berufsbildungsprogramme und andere Alternativen zur Heimerziehung.

Artikel 41
Dieses Übereinkommen läßt zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignete
Bestimmungen unberührt, die enthalten sind
a) im Recht eines Vertragsstaates oder
b) in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht. Teil II

Artikel 42
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und Bestimmungen dieses Übereinkommens
durch geeignete und wirksame Maßnahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein
bekannt zu machen.

Artikel 43
1. Zur Prüfung der Fortschritte, welche die Vertragsstaaten bei der Erfüllung der in diesem
Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen gemacht haben, wird ein Ausschuß für die
Rechte des Kindes eingesetzt, der die nachstehend festgelegten Aufgaben wahrnimmt.
2. Der Ausschuß besteht aus zehn Sachverständigen von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter
Sachkenntnis auf dem von diesem Übereinkommen erfaßten Gebiet. Die Mitglieder des
Ausschusses werden von den Vertragsstaaten unter ihren Staatsangehörigen ausgewählt und sind
in persönlicher Eigenschaft tätig, wobei auf eine gerechte geographische Verteilung zu achten ist
sowie die hauptsächlichen Rechtssysteme zu berücksichtigen sind.
3. Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt,
die von den Vertragsstaaten vorgeschlagen worden sind. Jeder Vertragsstaat kann einen seiner
eigenen Staatsangehörigen vorschlagen.
4. Die Wahl des Ausschusses findet zum erstenmal spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens und danach alle zwei Jahre statt. Spätestens vier Monate vor jeder Wahl
fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, ihre
Vorschläge innerhalb von zwei Monaten einzureichen. Der Generalsekretär fertigt sodann eine
alphabetische Liste aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen an unter Angabe der
Vertragsstaaten, die sie vorgeschlagen haben, und übermittelt sie den Vertragsstaaten.
5. Die Wahlen finden auf vom Generalsekretär am Sitz der Vereinten Nationen einberufenen
Tagungen der Vertragsstaaten statt. Auf diesen Tagungen, die beschlußfähig sind, wenn zwei
Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten die Kandidaten als in den Ausschuß gewählt,
welche die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und
abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinen.
6. Die Ausschußmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Auf erneuten Vorschlag können sie
wiedergewählt werden. Die Amtszeit von fünf der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft
nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser fünf Mitglieder
vom Vorsitzenden der Tagung durch das Los bestimmt.
7. Wenn ein Ausschußmitglied stirbt oder zurücktritt oder erklärt, dass es aus anderen Gründen die
Aufgaben des Ausschusses nicht mehr wahrnehmen kann, ernennt der Vertragsstaat, der das
Mitglied vorgeschlagen hat, für die verbleibende Amtszeit mit Zustimmung des Ausschusses einen
anderen unter seinen Staatsangehörigen ausgewählten Sachverständigen.
8. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
9. Der Ausschuß wählt seinen Vorstand für zwei Jahre.
10. Die Tagungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen oder an
einem andern vom Ausschuß bestimmten geeigneten Ort statt. Der Ausschuß tritt in der Regel
einmal jährlich zusammen. Die Dauer der Ausschußtagungen wird auf einer Tagung der
Vertragsstaaten mit Zustimmung der Generalversammlung festgelegt und wenn nötig geändert. 11. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuß das Personal und die
Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben nach
diesem Übereinkommen benötigt.
12. Die Mitglieder des nach diesem Übereinkommen eingesetzten Ausschusses erhalten mit
Zustimmung der Generalversammlung Bezüge aus Mitteln der Vereinten Nationen zu den von der
Generalversammlung zu beschließenden Bestimmungen.

Artikel 44
1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Ausschuß über den Generalsekretär der Vereinten
Nationen Berichte über die Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen
anerkannten Rechte getroffen haben, und über die dabei erzielten Fortschritte vorzulegen, und
zwar
a) innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden
Vertragsstaat,
b) danach alle fünf Jahre.
2. In den nach diesem Artikel erstatteten Berichten ist auf etwa bestehende Umstände und
Schwierigkeiten hinzuweisen, welche die Vertragsstaaten daran hindern, die in diesem
Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen voll zu erfüllen. Die Berichte müssen auch
ausreichende Angaben enthalten, die dem Ausschuß ein umfassendes Bild von der Durchführung
des Übereinkommens in dem betreffenden Land vermitteln.
3. Ein Vertragsstaat, der dem Ausschuß einen ersten umfassenden Bericht vorgelegt hat, braucht in
seinen nach Absatz 1 Buchstabe b vorgelegten späteren Berichten die früher mitgeteilten
grundlegenden Angaben nicht zu wiederholen.
4. Der Ausschuß kann die Vertragsstaaten um weitere Angaben über die Durchführung des
Übereinkommens ersuchen.
5. Der Ausschuß legt der Generalversammlung der Vereinten Nationen über den Wirtschafts- und
Sozialrat alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht vor.
6. Die Vertragsstaaten sorgen für eine weite Verbreitung ihrer Berichte im eigenen Land.

Artikel 45
Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens und die internationale Zusammenarbeit auf
dem von dem Übereinkommen erfaßten Gebiet zu fördern,
a) haben die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere
Organe der Vereinten Nationen das Recht, bei der Erörterung der Durchführung derjenigen
Bestimmungen des Übereinkommens vertreten zu sein, die in ihren Aufgabenbereich fallen.
Der Ausschuß kann, wenn er dies für angebracht hält, die Sonderorganisationen, das
Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere zuständige Stellen einladen, sachkundige
Stellungnahmen zur Durchführung des Übereinkommens auf Gebieten abzugeben, die in ihren
jeweiligen Aufgabenbereich fallen. Der Ausschuß kann die Sonderorganisationen, das
Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere Organe der Vereinten Nationen einladen,
ihm Berichte über die Durchführung des Übereinkommens auf Gebieten vorzulegen, die in
ihren Tätigkeitsbereich fallen;
b) übermittelt der Ausschuß, wenn er dies für angebracht hält, den Sonderorganisationen, das
Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und anderen zuständigen Stellen Berichte der
Vertragsstaaten, die ein Ersuchen um fachliche Beratung oder Unterstützung oder einen
Hinweis enthalten, dass ein diesbezügliches Bedürfnis besteht; etwaige Bemerkungen und
Vorschläge des Ausschusses zu diesen Ersuchen oder Hinweisen werden beigefügt; c) kann der Ausschuß der Generalversammlung empfehlen, den Generalsekretär zu ersuchen,
für den Ausschuß Untersuchungen über Fragen im Zusammenhang mit den Rechten des
Kindes durchzuführen;
d) kann der Ausschuß aufgrund der Angaben, die er nach den Artikel 44 und 45 erhalten hat,
Vorschläge und allgemeine Empfehlungen unterbreiten. Diese Vorschläge und allgemeinen
Empfehlungen werden den betroffenen Vertragsstaaten übermittelt und der
Generalversammlung zusammen mit etwaigen Bemerkungen der Vertragsstaaten vorgelegt. Teil III

Artikel 46
Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

Artikel 47
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 48
Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 49
1. Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
2. Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses
Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner
eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 50
1. Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den
Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten
zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier
Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche
Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten
Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und
abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung der Vereinten
Nationen zur Billigung vorgelegt.
2. Eine nach Absatz 1 angenommene Änderung tritt in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung
der Vereinten Nationen gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten
angenommen worden ist.
3. Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben,
verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses
Übereinkommens und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.

Artikel 51
1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt den Wortlaut von Vorbehalten, die ein Staat
bei der Ratifikation oder beim Beitritt anbringt, entgegen und leitet ihn allen Staaten zu.
2. Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind, sind nicht zulässig.
3. Vorbehalte können jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete
diesbezügliche Notifikation zurückgenommen werden; dieser setzt alle Staaten davon in Kenntnis.
Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 52
Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten
Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der
Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 53
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.

Artikel 54
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer,
russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten
Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu New York, am 26. Jänner 1990.

Quelle: http://www.kinderrechte.gv.at/home/service/downloads/un-konvention/content.html